Bedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Wüthrich Kies AG

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind integrierender Vertragsbestandteil zwischen Wüthrich Kies AG (nachfolgend «Lieferant») und dem Besteller. Der Besteller bestätigt, im Besitze der AGB von Wüthrich Kies AG zu sein. Mit der Bestellung akzeptiert der Besteller die AGB’s vorbehaltslos.


1. Geltungsbereich
Die nachfolgenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Aufträge für Lieferungen, soweit nicht schriftlich andere Vereinbarungen getroffen wurden. Die Erteilung eines Auftrages schliesst die Anerkennung der AGB durch den Auftraggeber (Besteller) ein. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden vollumfänglich wegbedungen.


2. Vertragsabschluss
Ein Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn der Lieferant nach Erhalt des Auftrages dessen Annahme schriftlich bestätigt hat. Die Auftragsbestätigung ist massgebend für die Bestimmung von Umfang und Ausführung der Vertragsleistung.


3. Basispreise und Preiszuschläge
Die Basispreisliste ist integrierender Vertragsbestandteil und wird dem Besteller zusammen mit den AGB’s abgegeben. Für Unternehmungen (Bau und Garten) sowie für öffentlichrechtliche Gemeinwesen und deren Betriebe gelten die Preise und Konditionen der aktuellen Basispreisliste. Für andere Besteller (Nicht-Unternehmer) findet die vorgenannte Basispreisliste unter Hinzurechnung eines Zuschlages Anwendung. Bei nicht voraussehbaren Änderungen der Grundlage der Preisberechnungen (z.B. Teuerung, erhöhte Steuern und Abgaben, Benzinkosten,etc.) hat der Lieferant das Recht, die Preise an diese Änderungen anzupassen. Die Basispreisliste gilt, vorbehältlich anderer Vereinbarungen, bis auf Widerruf oder bis zur Bekanntgabe einer neuen gültigen Basispreisliste. Offerierte Preise erlangen nur ihre Gültigkeit bei Erteilung des gesamten offerierten Auftragsvolumens. Die Gültigkeit von Offerten ist unter Vorbehalt anderer Vereinbarung auf 6 Monate ab Offertendatum beschränkt.


4. Zahlungsbedingungen
Fakturierte Lieferungen sind netto ohne Abzüge innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen. Bei Zahlungsverzug wird der gesetzliche Verzugszins berechnet. Sämtliche Preise gemäss Basispreisliste verstehen sich ohne Mehrwertsteuer (MWST).


5. Ablieferung und Mängelrüge
Als Ablieferung «franko Baustelle» gilt die Übergabe auf dem Bauplatz. Bei Lieferung «ab Werk» gilt die Bereitstellung des Materials im Werk des Lieferanten. Der Besteller hat bei Ablieferung das bestellte Material unverzüglich hinsichtlich der Angaben auf dem Lieferschein mit der Bestellung sowie auf sichtbare Mängel zu prüfen und bei Mängeln dem Lieferanten sofort Anzeige zu machen, ansonsten das Material vom Besteller mit Ablieferung als vorbehaltlos genehmigt gilt. Allfällige Mängelrügen sind in jedem Fall vor Einbringen und Verarbeiten des Materials anzubringen, damit der Lieferant diese auf ihre Berechtigung hin prüfen kann. Ergeben sich später solche Mängel, so muss die Anzeige sofort nach deren Entdeckung erfolgen, widrigenfalls die Sache auch rücksichtlich dieser Mängel als genehmigt gilt. Betrifft die Mängelrüge des Bestellers die Qualität des gelieferten Materials und ist eine sofortige Überprüfung desselben nicht möglich, so ist der Besteller zur Entnahme einer Probe verpflichtet.

Der Besteller hat dem Lieferanten Gelegenheit zur Teilnahme an der Probeentnahme zu geben und hat diesen unaufgefordert dazu einzuladen. Sofern die Probeentnahme nicht unmittelbar nach Lieferung und nach den anwendbaren Normvorschriften erfolgt ist, fallen die Mängelrechte des Bestellers ohne weiteres dahin. Die Probe ist an eine von beiden Parteien anerkannte Prüfstelle einzureichen. Genügt die erste Probeentnahme nicht, so ist eine weitere Probe bei gleicher Vorgehensweise zu entnehmend. Die Prüfungskosten des beanstandeten Materials sind vollumfänglich vom Besteller zu tragen, sofern nicht ein vom Lieferanten zu verantwortender Mangel des Materials feststeht.

6. Gewährleistung und Haftung für Mängel
Der Lieferant haftet dem Besteller für die Mängelfreiheit sowie für die zugesicherten Eigenschaften des Materials gemäss Auftragsbestätigung. Die Qualität von Lieferung und Material richtet sich nach den für diese Gewerbe einschlägigen Richtlinien (VSS-Norm 670 103b-NA betreffend Gesteinskörnung). Die vorgenannten Gewährleistungsansprüche bestehen nur, wenn der Besteller die Mängelrüge rechtzeitig erhoben und sachlich begründet hat. Erweist sich die Lieferung als mangelhaft, hat der Besteller dem Lieferanten zunächst Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.

Verzichtet der Lieferant auf sein Nachbesserungsrecht, kann der Besteller Minderung des Lieferpreises hinsichtlich der mangelhaften Lieferung verlangen. Der Lieferant haftet keinesfalls für die ungeeignete Verwendung durch den Besteller von auftragskonform geliefertem Material. Die Gewährleistung wegen Mängel der Lieferung verjährt mit Ablauf eines Jahres nach Ablieferung (Datum Lieferschein). Der Lieferant haftet nur für Absicht oder grobe Fahrlässigkeit. In jedem Fall ist die Schadenersatzpflicht für Folgeschäden und mittelbare Schäden ausgeschlossen; darunter werden insbesondere entgangener Gewinn, Schäden durch Betriebsunterbrechung oder Ansprüche Dritter verstanden. Die allfällige Schadenersatzpflicht des Lieferanten ist immer auf die Höhe des ihm vertraglich zustehenden Entgeltes für den entsprechenden Auftrag beschränkt. Die Haftung für Hilfspersonen wird wegbedungen.


7. Sand und Kies, Recyclingbaustoffe
Die Massangaben in m3 beziehen sich auf 1 m3 Schüttvolumen Kies resp. Sand oder Recyclingbaustoffe. Für Schüttegewichte und Liefermenge sind die Messungen im Werk (nicht auf Baustelle) verbindlich.


8. Wägerichtlinien
Für Wägungen des Transportgutes ist der Waagschein an der Ladeoder Abladestelle massgeblich. Wird mit einer Waage geladen, die das Gewicht in m3 umrechnet, sind die Angaben des Lieferscheins massgeblich. Erfolgt die Lieferung ohne Wägung, wird der effektive Brückeninhalt auf den nächsten halben m3 abgerundet. Zum Beispiel: Ein Fahrzeug mit einem Brückeninhalt von 12.3 m3 wird mit 12.0 m3 berechnet.


9. Bauhandwerkerpfandrecht
Sämtliche Lieferungen auf die gleiche Baustelle gelten als Sukzessivlieferung, unabhängig von der der Dauer oder den Bezugsunterbrüchen. Der Lieferant behält sich das Recht der Teilfakturierung vor. Beanstandungen einer Lieferung berechtigen den Besteller nicht, fällige Zahlungen für die übrige Lieferung zurückzuhalten. Für fällige Zahlungen behält sich der Lieferant das Recht zur Eintragung eines Bauhandwerkerpafandrechts vor.


10. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Erfüllungsort und ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Lieferanten. Die Rechtsbeziehungen mit dem Lieferanten unterstehen ausschliesslich schweizerischem Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

Arch, im Januar 2021